Es kommt
häufig vor, dass nur eine Beratung gewünscht
wird - etwa wegen eines zurückliegenden Geschehens, das
einer rechtlichen Bewertung bedarf, wegen eines behördlichen
Bescheides, den man nicht verstanden hat, oder im Hinblick
auf eine Entscheidung, die bevorsteht. Das kann nach einem Erbfall oder nach einer
sonstigen
Veränderung der familiären Situation erforderlich sein.
Denkbar ist auch die Unsicherheit über die Auslegung eines
Miet-, Arbeits-, Kauf-, Leasing-, Reise-, Handy- oder
sonstigen Vertrags, eines Testaments oder irgendeines
anderen rechtlich relevanten Schriftstücks, beispielsweise
eines Renten- oder auch eines Bußgeldbescheides. Schließlich
kann auch die anstehende Übertragung eines Grundbesitzes
innerhalb der Familie oder die Planung einer
Existenzgründung Beratungsbedarf begründen. |
Wer bei uns
telefonisch oder auch in unseren Büroräumen eine anwaltliche
Erstberatung in Anspruch nehmen will, kann das - auch ohne
Rechtsschutzversicherung - ganz entspannt und ohne jegliche
Scheu tun. Können wir einem Ratsuchenden auf diese Weise
helfen, ist unsere Freude kaum geringer als bei einer
entgeltlichen Tätigkeit. Besteht eine
Rechtsschutzversicherung, kümmern wir uns um die Einholung
der Kostenzusage und die Abrechnung. |
Vorsorglich
weisen wir darauf hin, dass unsere vorgenannte Mitteilung ("Unentgeltlichkeit
der anwaltlichen Erstberatung") selbstverständlich
rechtlich zulässig ist. Insoweit verweisen wir exemplarisch
auf das Urteil des Anwaltsgerichtshofs NRW vom 09.Mai.2014,
Aktenzeichen: 1 AGH 3/14. |